Entgelt für Messleistungen

für Errichtung, Betrieb und Eichung

Durch das vom Netzbenutzer regelmäßig zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.