Entgelt für sonstige Leistungen

für die Erbringung sonstiger Leistungen

Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch andere Entgelte abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen.