Opt-Out-Information

Opt-Out-Recht

Im 3. EU-Binnenmarktpaket ist rechtlich geregelt, dass bis 2020 mindestens 80 Prozent aller Kundenanlagen mit digitalen Standardzählern, sogenannten „Smart Meter“ auszustatten sind.

In Österreich wurde die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) beschlossen, wonach bis Ende 2020 80 Prozent sowie bis Ende 2022 zumindest 95% der an das Netz jedes Netzbetreibers angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte auszustatten sind.

Gleichzeitig regelt § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF, dass der Netzbetreiber im Rahmen der durch die IME-VO bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen hat (sog. „Opt-Out-Recht“).

Aufgrund dieser Opt-Out-Regelung hat der Kunde das Recht, sich gegen die Funktionalitäten eines Smart Meters zu entscheiden. Den Einbau der modernen elektronischen Zähler selbst können die Kunden nicht ablehnen.

Entscheidet sich ein Konsument für dieses „Opt-Out“, werden die „smarten“ Funktionen des Gerätes, wie zB. die Aufzeichnung des 15 Minuten Lastprofils im Zähler, beim Einbau deaktiviert. Der Zähler wird nur einmal jährlich für die Jahresabrechnung, den Kundenwechsel oder bei Lieferantenwechsel fernausgelesen. Die Opt-Out Einstellung wird direkt auf dem Display des digitalen Standardzählers ersichtlich sein.

Grundsätzlich speichern die Smart Meter den Stromverbrauch alle 15 Minuten. Diese Werte zusammengezählt ergeben einen Tageswert, welcher am nächsten Tag ausgelesen und dem jeweiligen Kunden zur Information im Webportal der Netz Burgenland zur Verfügung gestellt wird.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kunden werden – ohne Mehrkosten für diesen – auch die Viertelstunden-Werte einmal täglich ausgelesen und sind für die Kunden im Webportal abrufbar. So ist es dem Kunden möglich, seinen Energieverbrauch zeitnah zu kontrollieren. Zeitvariable Tarife (also z.B. niedrige Strompreise bei hoher Windkrafterzeugung, höhere bei Flaute), welche bereits heute von verschiedenen Energiedienstleistern angeboten werden, sind eine weitere Möglichkeit die Stromrechnung mit Smart Meter zu optimieren.

Beistellung eines Zählers durch den Kunden

Die Zähler stehen grundsätzlich im Eigentum des Netzbetreibers. Die Beistellung eines Zählers durch den Kunden ist gem. XI. 5. der behördlich genehmigten Allgemeine Bedingungen zum Zugang zum Verteilernetz der Netz Burgenland GmbH nur insoweit zulässig, als der Netzbetreiber die Zählertechnologie vorgibt.

Sobald im Bereich des entsprechenden Netzkunden, somit in Ihrer Umgebung, Smart Meter zum Einsatz kommen, hat der Kunde entsprechend den rechtlichen Bedingungen und den Vorgaben des Netzbetreibers ein mit dem System des Netzbetreibers vollkompatibles Messgerät beizustellen.

Der elektromechanische Stromzähler – sogenannte Ferraris-Zähler – ist kein intelligentes Messgerät und auch kein digitaler Standardzähler im Sinne der rechtlichen Bedingungen. Aus diesem Grund kann Netz Burgenland der weiteren Verwendung eines Ferraris-Zählers, sobald in Ihrer Umgebung Smart Meter zum Einsatz kommen, nicht entsprechen.