Netzpreis gemäß Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung
Die Stromnetze unterliegen der Aufsicht der E-Control, sie haben Monopolstellung und stehen damit nicht im Wettbewerb zueinander. Die Netzentgelte werden über die Systemnutzungsentgelte abgegolten.
Die Gasnetze unterliegen der Aufsicht der E-Control. Sie haben Monopolstellung und stehen damit nicht im Wettbewerb zueinander.
Die Höhe der einzelnen Netznutzungsentgelte wird von der E-Control in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNE-VO) festgelegt. Sie sind auf der Gasrechnung getrennt vom Preis für die elektrische Energie auszuweisen.
Die GSNE-VO bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte:
Das Gas-Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus:
Netzbereitstellungsentgelt
Netznutzungsentgelt
Netzzutrittsentgelt
Entgelt für Messleistungen
Entgelt für sonstige Leistungen
Gas-Systemnutzungsentgelte verstehen
Lernen Sie die Einzelheiten und erfahren Sie mehr über jeden Bestandteil Ihrer Gas-Systemnutzungsentgelte. Klicken Sie auf einen der nachfolgenden Abschnitte, um detaillierte Informationen zu erhalten.
Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer bei Erstellung des Netzanschlusses für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau der Netzebenen einmalig zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung verrechnet.
Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind abgegolten. Es ist pro Zählpunkt regelmäßig in Rechnung zu stellen.
Durch das Netzzutrittsentgelt werden alle angemessenen Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz unmittelbar verbunden sind.
Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
Durch das vom Netzbenutzer regelmäßig zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch andere Entgelte abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen.
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