Netzpreis gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung
Die Stromnetze unterliegen der Aufsicht der E-Control, sie haben Monopolstellung und stehen damit nicht im Wettbewerb zueinander. Die Netzentgelte werden über die Systemnutzungsentgelte abgegolten.
Diese bezeichnen und beinhalten die Preise, die die Netzbetreiber für die Erfüllung aller ihnen auferlegten Leistungen und Verpflichtungen in Rechnung stellen dürfen. Der Netzpreis selbst setzt sich aus verschiedenen monatlichen und einmaligen Entgelten zusammen.
Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet, Steuern und Abgaben einzuheben und an die Behörde weiterzuleiten. Die Höhe der einzelnen Netznutzungsentgelte wird nicht von den Netzbetreibern selbst, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der E-Control, in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) festgelegt. Sie sind auf der Stromrechnung getrennt vom Preis für die elektrische Energie auszuweisen.
Die SNE-VO bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs.
Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus:
Netzbereitstellungsentgelt
Netznutzungsentgelt
Netzzutrittsentgelt
Netzverlustentgelt
Entgelt für Messleistungen
Entgelt für sonstige Leistungen
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Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer bei Erstellung des Netzanschlusses für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau der Netzebenen einmalig zu leisten.
Es wird als Pauschalbetrag entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung verrechnet, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung gemäß § 55 Abs 7 ElWOG 2010.
Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Es ist pro Zählpunkt regelmäßig in Rechnung zu stellen.
Durch das Netzzutrittsentgelt werden alle angemessenen Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz unmittelbar verbunden sind.
Das Netzzutrittentgelt ist einmalig zu entrichten, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
Durch das von den Entnehmern und Einspeisern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen.
Durch das vom Netzbenutzer regelmäßig zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch andere Entgelte abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen.
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