Marktliberalisierung Freier Wettbewerb im Markt
Der österreichische Strommarkt ist seit dem 1. Oktober 2001, der österreichische Gasmarkt ist seit 1. Oktober 2002 vollständig liberalisiert und unterliegt den Regeln des freien Wettbewerbs.
Eine der elementaren Grundbedingungen des liberalisierten Energiemarktes ist das sogenannte „Unbundling“, also die Trennung des Monopolbereiches (Netz) von den im Wettbewerb stehenden Bereichen (Erzeugung, Handel und Vertrieb).
Unterschied Netzbetreiber - Energielieferant
Es ist somit wichtig, genau zwischen Netzbetreiber und Energielieferant zu unterscheiden: Der zuständige Netzbetreiber wird durch den Wohnsitz bzw. Standort des Kunden festgelegt. Der Netzbetreiber sorgt für die sichere Stromversorgung in seinem Gebiet. Und er ist verpflichtet, jedem Kunden, der dies möchte, zu behördlich festgelegten Tarifen und zu den behördlich genehmigten Allgemeinen Bedingungen einen Netzzugang zur Verfügung zu stellen.
Natürlich benötigt der Kunde auch einen Energielieferanten. Der Kunde hat das Recht, die benötigte elektrische Energie von einem Energielieferanten seiner Wahl zu beziehen. Dazu schließt er mit dem Energielieferanten einen eigenen Energieliefervertrag ab. Alle Energielieferanten stehen in den Bereichen Erzeugung, Stromhandel und Stromvertrieb im freien Wettbewerb.
Aufsichtsbehörde E-Control
Die Aufsicht über den geöffneten Elektrizitätsmarkt wurde der Regulierungsbehörde E-Control übertragen. Diese wurde mit wesentlichen Wettbewerbsaufsicht- Überwachungs- und Regulierungskompetenzen ausgestattet. Zu den Hauptaufgaben der Regulierungsbehörde gehören die Bestimmung der Systemnutzungstarife und die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz.
Der Preis für die Netzbenutzung wird durch die Energieregulierungsbehörde E-Control festgelegt.
Der Preis für die bezogene Energie wird durch die Energielieferanten aufgrund deren Einkaufsoptionen und Marktentwicklungen bestimmt.
Verteilernetzbetreiber
Die Netz Burgenland GmbH ist zwar Unternehmen der Burgenland Energie AG, allerdings ist sie als Verteilernetzbetreiber von der Burgenland Energie AG rechtlich unabhängig und müssen eine andere Marke und einen anderen Namen führen.
Als Verteilernetzbertreiber ist die Netz Burgenland GmbH u.a. für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Strom- bzw. Gasleitungen verantwortlich.
Was muss man wissen, um wechseln zu können?
Wenn der Kunde einen Lieferanten ausgewählt hat, muss mit ihm einen Liefervertrag abgeschlossen werden. Der neue Lieferant kann dann vom Kunden bevollmächtigt werden, den Lieferantenwechsel für den Kunden durchzuführen. In diesem Fall regelt der Lieferant im Namen des Kunden alle notwendigen Schritte für den Wechsel. Dies ist mit keinen zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden.
Dabei ist es allerdings hilfreich, wenn der Kunde seine Kunden-Anlage eindeutig identifizieren kann. Das erfolgt z. B. über die so genannte Zählpunktbezeichnung - eine 33-stellige Nummer, die auf der Stromrechnung ausgewiesen ist.
Informationen über mögliche Lieferanten finden Sie im Internet, in Zeitungen und Zeitschriften.
Marktteilnehmer Definitionen
Erzeuger
Erzeuger Strom ist eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt.
Unter Erzeuger Gas versteht man den Betreiber einer Gaserzeugungs-, Gewinnungs- oder Speicheranlage, die an das öffentliche Gasnetz angeschlossen ist, und in dieses einspeist.
Netzbetreiber
Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen
Lieferant Strom
Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt
Gashändler
Ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Gas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
Netzbenutzer
Jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt.
Gleichbehandlung
Gemäß ElWOG 2010 bzw. GWG 2011 haben die in diesen gesetzlichen Bestimmungen genannten Marktteilnehmer ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden.
Ein gegenüber der E-Control benannter Gleichbehandlungsbeauftragter hat für die Erstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zu sorgen und der E-Control jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.
Die E-Control ist gesetzlich für die Überwachung der Entflechtung zuständig und es obliegt ihr daher die Befugnis zur Kontrolle, ob die gesetzlich bestimmten Entflechtungsvorgaben auch durch die Unternehmen eingehalten werden
Gleichbehandlungsbeauftragte
Gleichbehandlungsverantwortlicher der Netz Burgenland GmbH ist Mag. Christoph Hafner.
Dokumente zur Gleichbehandlung
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