Sommersonnenrabatt startet: In den Mittagsstunden Netzgebühren sparen
Der Sommersonnenrabatt, offiziell Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP), wurde auf Grundlage einer Verordnung der Regulierungsbehörde E-Control eingeführt. Er gilt von April bis September täglich von 10 bis 16 Uhr – genau dann, wenn besonders viel Sonnenstrom verfügbar ist. Wer seinen Stromverbrauch in diese Zeit verlegt, profitiert von günstigeren Netzgebühren und unterstützt gleichzeitig eine bessere Abstimmung von Stromerzeugung und Verbrauch.
Besonders gut verlagert werden kann der Strombezug, indem bei Haushaltsgeräten wie Geschirrspüler, Waschmaschine und Trockner die Zeitvorwahl genützt wird. Aber auch der Einsatz von Klimaanlagen kann in dieses Zeitfenster gelegt werden. Am meisten lässt sich für jene sparen, die mit Wärmepumpen Warmwasser erzeugen, sowie alle, die ihr Elektroauto in der Mittagszeit aufladen. Wer allerdings Strom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage bezieht oder Teil einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft ist, kann den Rabatt nur bei jenem Strom nützen, den er aus dem öffentlichen Stromnetz bezieht.
Von April bis September lassen sich in den Mittagsstunden 20 Prozent der Stromnetzkosten sparen. Basis für die korrekte Rabattberechnung sind kürzer getaktete Messdaten des Stromzählers. Hierbei wird die so genannte „Opt-In“- Konfiguration (Erfassung und Übertragung von Viertelstunden-Werten) benötigt.
Wer seinen Zähler schon auf „Opt-In“ (Erfassung und Übertragung von Viertelstunden-Werten) umgestellt hat, braucht nichts weiter zu machen. Der Rabatt wird automatisch berücksichtigt.
Bis Ende 2027 werden bei allen Kunden schrittweise, gestaffelt nach Jahresverbrauch die Stromzähler auf „Opt-In“ – Konfiguration (Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Viertelstundenwerten) umgestellt[1] um jedem den SNAP zu ermöglichen. Wer sicher gehen will, den SNAP schon früher zu erhalten, kann seinen Zähler selbst auch schon jetzt über das Netzkundenportal umstellen.
Hier gelangen Sie zum Netzkundenportal.
Für weitere Fragen können Sie sich rund um die Uhr über das Kontaktformular an uns wenden.
Hinweis:
Falls Sie keine Umstellung auf Auslesung und Verarbeitung der viertelstündlichen Energiewerte wünschen, haben Sie das Recht, dieser Umstellung zu widersprechen (sog. „Opt-Out Recht“).
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass durch das ElWG, das Opt-Out Recht neu geregelt wurde und gesetzlich eine Einschränkung der Anspruchsberechtigten erfolgt ist. Das neue Gesetz legt fest, dass bei Opt-Out keine Viertelstundenenergiewerte, sondern lediglich die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert gemessen und für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden. Sollte in Ihrem Fall die Netz Burgenland durch das ElWG gesetzlich jedoch verpflichtet worden sein, die Aufzeichnung, Auslesung und Verarbeitung von Viertelstunden-Energiewerten vorzunehmen, erhalten sie jedenfalls vorab ein entsprechendes gesondertes Schreiben.[2]
Falls Sie bisher vom Opt-Out-Recht gemäß ElWOG §83 (1), IME-VO §1 (6) Gebrauch gemacht haben, gehen wir davon aus, dass Sie der Umstellung auf Auslesung und Verarbeitung der viertelstündlichen Energiewerte (Opt-In) widersprechen.
[1] basierend auf § 54 Abs 3 ElWG
[2] § 54 Abs 2 ElWG definiert, dass bei gewissen Netznutzungen wie z.B. dynamischer Energietarif, Einspeisung, steuerungsrelevante Anlagen wie Wärmepumpen oder Ladepunkte, Teilnahme an Energiegemeinschaften, die Erfassung, Speicherung, Übertragung und Verarbeitung von Tages- und Viertelstundenwerten erforderlich ist.
